
Um den schadlosen Wasserabfluss in den Verbandsgewässern zu gewährleisten, werden in nächster Zeit verstärkt Unterhaltungsarbeiten durchgeführt. Wir weisen darauf hin, dass nach den Bestimmungen des § 6 der Verbandssatzung, in Verbindung mit § 41 WHG, die Ufergrundstücke nur so zu nutzen sind, dass der Einsatz von Grabenräumgeräten zur Unterhaltung der Gewässer jederzeit möglich ist.
In Fällen, in denen der Einsatz von Großgeräten erforderlich wird, kann der Verband einen Räumstreifen von 5,00 m Breite entschädigungslos in Anspruch nehmen.
Jedes Mitglied ist dem Verband zum entschädigungslosen Aufnehmen und Beseitigen des bei der Durchführung der regelmäßigen Unterhaltungsarbeiten auf sein Grundstück gebrachten Schnittgutes und Aushubes aus dem Gewässer verpflichtet.
Jeder Anlieger sollte bedenken, dass letztendlich eine zügige Unterhaltung die Kosten senkt und ihm dieses als Beitragszahler direkt zugutekommt.
Diese Bekanntmachung gilt auch für die Sportfischerei. Für entstandene Schäden an Angelgeräten, Reusen, Bisam – und Nutriafallen etc. wird keine Haftung übernommen.
Varelmann – Verbandsvorsteher –
Kollhoff – Geschäftsführer –

